S a t z u n g

 

TSV RSK Esslingen e. V.

 

mit Sitz in Esslingen a. N.

Gliederung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieds- und Dienstleistungen

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe und Haftung der Organmitglieder und Vertreter

§ 9 Delegiertenversammlung / Wahlen + Mitgliederversammlung

§ 10 Außerordentliche Delegiertenversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Hauptausschuss

§ 12 Vorstand

§ 13 Sitzungsniederschriften und Protokolle

§ 14 Vereinsjugend

§ 15 Ordnungen

§ 16 Abteilungen

§ 17 Revisoren

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

§ 19 Auflösung des Vereins

§ 20 Redaktionelle Änderungen, Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der im Frühjahr 1900 gegründete Verein führt den Namen

TSV RSK Esslingen e.V.

2. Sitz des Vereins ist Esslingen am Neckar.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Register Nr. 210423) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie aller Mitgliedsverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein fördert den Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Leistungssport.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. die Durchführung eines Sportbetriebs,

b. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,

c. die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren-, Gesundheits-, Breiten- und Leistungssports,

d. den Einsatz sowie die Aus- und Fortbildung von Übungsleiter*innen und 

e. die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und 

Sportgeräten.


Die dafür notwendigen Mittel beschafft sich der Verein durch Vereinsbeiträge, Spenden, Mäzenatentum und, soweit zulässig, durch Sponsoring.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Vorstandsmitgliedern kann eine Ehrenamtspauschale bis zur jeweils steuerlich zulässigen Höhe gezahlt werden.
Im Dienste oder im Auftrag des Vereins nebenberuflich Tätigen kann eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des jeweils gültigen allgemeinen Freibetrages gezahlt werden.
Zusätzlich können neben der Ehrenamtspauschale Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung ersetzt werden.

3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattungen oder Rückvergütungen von Beiträgen, Einlagen, Spenden und Umlagen jeglicher Art.

§ 4 Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können sein

Natürliche Personen
s o w i e Juristische Personen.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

Die Mitgliedschaft in einer Abteilung beginnt mit dem Monat, in der sie beantragt wurde (Einschränkungen siehe § 16 Ziffer 9).

5. Der Beginn der Mitgliedschaft für Juristische Personen wird durch besondere Vereinbarung zwischen der Juristischen Person und dem Vereinsvorstand festgelegt.
Juristische Personen haben zu Beginn der Mitgliedschaft dem Verein eine Kontaktperson zu benennen, an die Mitteilungen des Vereins zu richten sind und die das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen ausübt. Bis zu einer Änderungsmitteilung gilt die genannte Person als Stimm- und Zustellbevollmächtigte.

6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Hauptausschusses von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss und bei Natürlichen Personen auch durch Tod.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres / Kalenderjahres zu erfüllen.

2. Der Austritt eines Mitgliedes, der nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist, erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

a. grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist

b. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.


Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (mindestens 10 Tage) Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Einer vorherigen Anhörung bedarf es nicht, wenn der Ausschluss eines Mitglieds wegen säumiger Zahlungen erfolgt und bereits eine schriftliche Mahnung ergangen ist.
Die Bestimmungen Ziffer 3 beim Verfahren zur Streichung von der Mitgliederliste bleiben unberührt.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurfeinschreiben oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

5. Dem ausscheidenden Mitglied oder dem ausgeschlossenen Mitglied steht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins zu.
Ihm überlassenes Vereinsvermögen ist unverzüglich zurückzugeben.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft für eine Juristische Person ergibt sich aus der mit ihr getroffenen Vereinbarung.
Sofern darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, finden die Bestimmungen Ziffer 3 – 5 entsprechende Anwendung.

7. Im Einzelfall (Härtefall) kann der Vorstand bzw. der Vorsitzende des Vorstandes von der Einhaltung der Kündigungsfrist absehen.

§ 6 Mitglieds- und Dienstleistungen

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, evtl. Aufnahmegebühren und sonstige Umlagen werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
Durch die Delegiertenversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Für Juristische Personen kann ein höherer Beitrag wie für sonstige Vereinsmitglieder festgelegt werden.

2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Delegiertenversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

4. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind als Jahresbeiträge zu Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Mitglieder, die erst nach dem 30.06. eines Geschäftsjahres dem Verein beitreten, haben nur den halben Jahresbeitragssatz im Beitrittsjahr zu entrichten, der sofort fällig ist.

5. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Umlagen erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
Mitglieder, die bisher am Abbuchungsverfahren durch entsprechende Einzugs-ermächtigung nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01. März jeden Jahres auf das Vereinskonto.

Zur Deckung von Mehrkosten durch Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren und bei Beitragsversäumnissen sind Zuschläge zu entrichten, deren Höhe der Vorstand festlegt, mindestens jedoch 10,00 EUR jährlich. Bei Mahnungen werden Mahngebühren mindestens in Höhe der Säumniszuschläge zusätzlich erhoben.

6. Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zu Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

7. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Rechte und Pflichten Natürlicher Personen
Jedes über 16 (sechzehn) Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts an Delegierten- und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach der vom Vorstand zu beschließenden Nutzungsordnung zu benutzen. (Einschränkungen für Juristische Personen als Mitglied und § 16 Ziffer 9).

4. Rechte und Pflichten Juristischer Personen
Juristische Personen als Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Juristische Personen haben zwar ein Antrags- und Stimmrecht jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.

Es steht ihnen das Recht zu, an der Delegierten- und Mitgliederversammlung teilzunehmen. Teilnahmeberechtigt sind jeweils nur die zur Vertretung berechtigten Personen der Juristischen Person oder des Vereins oder der von ihr / ihm dem Verein nach § 4 Ziffer 5 genannten Person.
Die Juristische Person als Mitglied hat insgesamt nur eine Stimme in Delegierten- und Mitgliederversammlungen.
Versicherungsschutz besteht wie bei den übrigen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe und Haftung der Organmitglieder und Vertreter

1. Organe des Vereins sind

a. die Delegiertenversammlung und falls zwingend gesetzlich vorgeschrieben, die Mitgliederversammlung (z.B. bei Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz)

b. der Hauptausschuss

c. der Vorstand

und für die Abteilungen

d. die Abteilungsversammlung

e. die Abteilungsleitung

2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden die Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Delegiertenversammlung / Wahlen + Mitgliederversammlung

1. Die Delegiertenversammlung findet einmal jährlich (möglichst in der ersten Jahreshälfte) statt.

Die Delegiertenversammlung kann abgehalten werden als:

a. Präsenzversammlung

b. virtuelle Versammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum).
Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Delegierten spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung per E-Mail oder per Brief mitgeteilt.

c. Sternverfahren
Bei einem Beschluss per Sternverfahren wird die Beschlussvorlage an alle Delegierten zur Abstimmung per E-Mail oder per Brief gesendet. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme in Textform (per E-Mail, per Fax oder per Brief) bis zu dem vom Verein gesetzten Termin an den Vorstand abgegeben hat.

Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.

2. Die Delegiertenversammlung zutreffendenfalls die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Eßlinger Zeitung) oder dem amtlichen Veröffentlichungsorgan der Stadt Esslingen oder per E-Mail oder Brief an alle Delegierten unter Einhaltung einer Frist von 2 (zwei) Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung und der Ort und der Beginn der Versammlung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“ unter Beifügung der Neufassung der Satzung und bei Satzungsänderungen die Angabe der §§ mit Bestimmungen, die geändert werden sollen.

3. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes

b. Genehmigung des Haushaltsplans / Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr

c. Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten

d. Entgegennahme des Berichts der Revisoren

e. Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses

f. Wahl der Mitglieder des Vorstandes § 12 Ziffer 1 a., b. und d., der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 11 Ziffer 1 c. – e. soweit ihre Berufung nicht dem Vorstand übertragen wurde und Wahl des Revisors / der Revisoren

g. Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen (vgl. § 6 der Satzung)

h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder die Verschmelzung des Vereins

i. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Delegiertenversammlung ist vereinsoffen, jedoch steht nur den gewählten Delegierten und zutreffendenfalls den zugelassenen Vertretern der Juristischen Personen das Stimm-, Diskussions- und Antragsrecht zu.

Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann Nichtdelegierten Rederecht gewährt werden.

4. Die Delegiertenversammlung bilden:

a. die Mitglieder des Vorstands § 12 Ziffer 1 a. – d. und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses § 11 Ziffer 1 b. - e.

b. pro Abteilung zwei weitere Abteilungsausschussmitglieder oder vom Abteilungsausschuss benannte Stellvertreter

c. je angefangene hundert Abteilungsmitglieder ein weiterer Delegierter oder dessen Stellvertreter, die vom Abteilungsausschuss zu bestellen und dem Vorstand vor der Delegiertenversammlung zu benennen sind.

Hierfür ist die Berechnungsgrundlage der Mitgliederstand per 01.01. des laufenden Geschäftsjahres.

Die Abteilungsversammlung kann sich das Recht ausbedingen, diese weiteren Delegierten selbst zu wählen. Die Abteilungsleitung ist dann an diese Wahl gebunden und hat diese Delegierten dem Vorstand zu benennen.

Diese weiteren Delegierten oder deren Stellvertreter werden für 2 (zwei) Jahre gewählt.

5. Anträge zur Delegiertenversammlung und zutreffendenfalls Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung zutreffendenfalls der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zutreffendenfalls Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

6. Die Delegiertenversammlung zutreffendenfalls Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Das Stimmrecht für Juristische Personen steht der nach § 4 Ziffer 5 der Satzung zu benennenden Kontaktperson zu.

Soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit verlangen, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Delegierten (bei Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder) gefasst.

Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Delegierten zutreffendenfalls Mitglieder erforderlich.

Für die Verschmelzung des Vereins mit anderen Vereinen ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Mitgliederversammlung nur dann zuständig ist, wo das Gesetz die Zuständigkeit zwingend der Mitgliederversammlung zuweist, z.B. bei Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz. In allen anderen Angelegenheiten entscheidet die Delegiertenversammlung als oberstes Organ.

8. Für Wahlen gilt:
Wahlgänge sind auf Verlangen geheim durchzuführen.
Gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und wer in der Versammlung anwesend ist oder schriftlich oder zu Protokoll des Vorstands mitgeteilt hat, dass er im Falle seiner Wahl sein Amt annehmen wird. Die Mitteilung ist der Versammlung vorzulegen.

Bei Wahlgängen gilt ferner:
Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Wahl, gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen (Ja- und Nein -Stimmen) auf sich vereinen konnte. Erreicht im ersten Wahlgang keiner diese Mehrheit, ist sofort ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Nach dem zweiten Wahlgang gilt derjenige als gewählt, der die meisten Ja – Stimmen auf sich vereinen konnte.

Steht für ein Amt nur eine Person zur Wahl und erhält sie mehr Nein – Stimmen als Ja – Stimmen oder lehnt die / der Gewählte die Übernahme des Amtes ab, so wird sofort ein neuer Wahlgang für dieses Amt ausgerufen, zu dem neue Personenvorschläge gemacht werden können.

Für erforderliche Wahlgänge bestellt die Versammlung 1 Wahlleiter und bei Bedarf bis zu zwei Beisitzer. Soweit die Satzung mit Wahlordnung oder das Gesetz keine Rechtsnorm für eine Wahl setzt, wird das Wahlverfahren nach den von diesen – gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung – beschlossenen Richtlinien durchführt.

Weitere Ausführungsbestimmungen enthält eine von der Delegiertenversammlung verabschiedete Wahlordnung. Wurde keine besondere Wahlordnung erlassen, gelten die vorstehenden Bestimmungen ausschließlich.

9. Für die Protokollierung der Beschlüsse gilt § 13 der Satzung.

§ 10 Außerordentliche Delegiertenversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann außerordentliche Delegierten- oder Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

a. das Interesse des Vereins es erfordert

b. die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Delegierten zutreffendenfalls Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Für Form- und Frist der Einberufung gelten die Bestimmungen § 9 entsprechend.

§ 11 Hauptausschuss

1. Dem Hauptausschuss gehören an

a. die Mitglieder des Vorstandes § 12 Ziffer 1 a. – d.

b. die Abteilungsleiterin / der Abteilungsleiter
oder deren Stellvertreterin / Stellvertreter

c. die Referentinnen / Referenten
für die Anliegen Älterer Mitglieder
für Behinderte
für Frauenangelegenheiten
für Sport, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
für Soziale Angelegenheiten und Versicherungen

d. der Verantwortliche für das Sportgelände

e. der Verantwortliche für den Sporthallenbetrieb

Die Wahl bzw. die Bestellung der Hauptausschussmitglieder Buchstabe c. – e. erfolgt durch den Vorstand. Die Bestimmungen in § 12 Ziffer 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder Buchstabe c. – e. kann der Vorstand ganz oder teilweise auf die Delegiertenversammlung übertragen.

2. Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Für die Beschlussfassung gilt § 9 Ziffer 6 entsprechend.

3. Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung

a. über Abweichungen vom beschlossenen Haushaltsplan / Wirtschaftsplan während eines Geschäftsjahres

b. über die Ordnungen des Vereins, sofern sich dies nicht die Delegiertenversammlung vorbehalten hat

c. über finanzielle Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplans, die im Einzelfall den Betrag von 10 % des Vereinsbeitrages (ohne Abteilungsbeiträge) übersteigen

d. über Verträge, durch die der Verein für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre verpflichtet wird

e. über alle Abteilungsübergreifende Angelegenheiten wie Hallenbelegungen, Benutzung der Sportanlagen mit Ausnahme der Tennisplätze. Der Hauptausschuss kann diese Aufgaben jedoch dem Vorstand zur Entscheidung und Regelung übertragen. Über die Benutzung der Tennisplätze und Anlage befindet die Abteilungsleitung in eigener Verantwortung.

f. die Bestätigung des von der Vereinsjugend oder dem in der Jugendordnung vorgesehenen Organ gewählten Jugendleiters / Jugendleiterin, sofern diese nicht auf den Vorstand übertragen ist

g. die Nachwahl eines Vorstandsmitglieds nach § 12 Ziffer 3

h. die Einrichtung neuer Abteilungen

i. für alle Angelegenheiten, die die Delegiertenversammlung dem Hauptausschuss zusätzlich überträgt.

4. Die Hauptausschusssitzungen (mindestens zwei im Jahr) werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 (sieben) Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist wird weder der Tag der Absendung noch der Tag der Versammlung mitgezählt.

Die Hauptausschusssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Hauptausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Für die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Hauptausschusses gilt § 13 der Satzung.

§ 12 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an

a. der / die erste Vorsitzende

b. drei stellvertretende Vorsitzende
- Vorstand für Bauwesen und Unterhaltung der Sportanlagen
- Vorstand für den Sportbetrieb
- Vorstand für Finanzen und Wirtschaft

c. die Jugendleiterin / der Jugendleiter
wird nach der Jugendordnung von der Vereinsjugend gewählt

d. der Schriftführer / die Schriftführerin

e. die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer (beratend)
soweit eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist

Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind d. erste Vorsitzende sowie die drei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes Ziffer 1 a., b. und d. werden von der Delegiertenversammlung zutreffendenfalls der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens 1 (einem) Jahr höchstens 4 (vier) Jahren gewählt.
Die Amtszeit legt die Mitgliederversammlung vor der Wahl fest. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt für die restliche Amtszeit eine Nachwahl. Die Nachwahl erfolgt durch den Hauptausschuss.

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere hat er neben den an anderer Stelle dieser Satzung vorgegebenen Aufgaben bei der Mitgliederverwaltung, der Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlungen zutreffendenfalls der Mitgliederversammlung, der Versammlungen des Hauptausschusses und der Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zutreffendenfalls der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses folgende weitere Aufgaben wahrzunehmen bzw. darüber Entscheidungen zu treffen:

a. Grundsatzfragen des Breiten- und Freizeitsports sowie Wettkampf- und Leistungssports

b. Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen und der Geschäftsstelle

c. Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen

d. Vertretung des Vereins gegenüber überfachlichen Sportorganisationen sowie kommunalen und staatlichen Einrichtungen

e. Entwicklung sportlicher Jugendarbeit sowie Jugendpflege; er kann sich dabei auch der Abteilungen bedienen bzw. diesen diese Aufgabe übertragen

f. Mitgliederwerbung und die Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie den Gesamtverein betreffen

g. die Bestätigung der Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter und deren Stellvertreter

h. die Bestätigung der / des von der Vereinsjugend oder dem in der Jugendordnung vorgesehenen Organ gewählten Jugendleiterin / Jugendleiters

i. die Bestätigung der Abteilungsbeiträge, Abteilungssonderbeiträge und Abteilungsumlagen

k. die Bestellung einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers

5. Die Vorstandssitzungen werden vom jeweiligen ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 (sieben) Tagen einberufen.
Der Vorstand kann auch einen regulären Sitzungstag im Monat bestimmen. Die Tagesordnung für diese regelmäßig stattfindende Vorstandssitzung ist dann den Vorstandsmitgliedern jeweils mindestens 7 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei der Berechnung der Frist wird weder der Tag der Absendung noch der Tag der Versammlung mitgezählt.

6. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Ist eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, wird sofort eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung erforderlichenfalls mit weiteren Tagesordnungspunkten einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden.
Für die Protokollierung der Beschlüsse gilt § 13 der Satzung.

8. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden. Zu allen Veranstaltungen kann der Vorstand im Bedarfsfall Sachverständige beratend zuziehen.

9. Mitglieder, die zur Übernahme von Aufgaben in der Vereins- und Abteilungsleitung bereit sind, kann der Vorstand schon vor ihrer Wahl in die laufenden Geschäfte der Vereinsleitung einbeziehen bzw. deren Einbeziehung bei Bedarf gestatten.

§ 13 Sitzungsniederschriften und Protokolle

1. Über alle Versammlungen der Vereinsorgane sind vom Schriftführer oder dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer kurz gefasste Niederschriften zu fertigen. Darin sollen alle wichtigen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.

2. Die Niederschriften sind vom Schriftführer / Protokollführer und dem Leiter der Versammlung (dem ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem von der Versammlung bestimmten Versammlungsleiter) zu unterschreiben.

3. Eine Kopie (Abschrift) des Vorstandsprotokolls ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
Eine Kopie (Abschrift) der Hauptausschusssitzungen und der Delegiertenversammlung ist allen Vorstandsmitgliedern und dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin zuzusenden.

§ 14 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehr von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Dies gilt auch für Änderungen der Jugendordnung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend, soweit sie das 12. Lebensjahr vollendet haben, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss, sofern die Bestätigung nicht auf den Vereinsvorstand übertragen ist. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
Das gleiche gilt auch für Änderungen der Jugendordnung.

3. Der Jugendleiter / die Jugendleiterin gehört dem Vorstand und somit auch dem Hauptausschuss an.

§ 15 Ordnungen

1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Ehren- und Wahlordnung geben. Bei Bedarf können weitere Ordnungen beschlossen werden. Bestehende Ordnungen gelten bis zu ihrer Änderung weiter. Bei sich widersprechenden Regelungen gelten die Bestimmungen der Satzung.

2. Die Wahlordnung ist von der Delegiertenversammlung zu beschließen.
Die übrigen Ordnungen werden vom Vorstand erlassen.

3. Für die Änderung von Ordnungen sind die gleichen Organe zuständige, wie für den Erlass.

§ 16 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiterin / den Abteilungsleiter, der Stellvertreterin / dem Stellvertreter, der Kassiererin / dem Kassier, der Jugendvertreterin / dem Jugendvertreter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Sie bilden den Abteilungsausschuss.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung und die Revisoren werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen dieser Organe (Vorstand, Hauptausschuss, Delegiertenversammlung zutreffendenfalls Mitgliederversammlung) jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen ihrer vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Eingehung von Verbindlichkeiten für den Verein ist der Abteilung nicht gestattet. Kontoüberziehungen sind nicht gestattet. Kontokorrentkredite für die Abteilung können nur mit Zustimmung des Vorstands beantragt und in Anspruch genommen werden.

Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.

Die Finanzbuchhaltung der Abteilungen kann jederzeit vom ersten Vorsitzenden und / oder dem Vorstand für Finanzen und Wirtschaft oder von den Revisoren des Vereins geprüft werden.
Die Abteilungsrevisoren haben über ihre Prüfung dem Vereinsvorstand ein Protokoll zuzuleiten. Diese sind Bestandteile der Prüfungsberichte der Revisoren für den Verein.

5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungspflichten im Rahmen dieser Satzung zu beschließen. Sie bedürfen der Bestätigung des Vorstands, vgl. § 12 Ziffer 4.

Alle Einnahmen und Ausgaben, auch solche aus Veranstaltungen und Spenden, sind entsprechend dem Vereinszweck § 2 zu verwenden und zu belegen.

6. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

7. Die Abteilungen sind verpflichtet, die in der Satzung und Ordnungen dokumentierten Bestimmungen sinngemäß auf ihre Abteilungsversammlung sowie für die Aufnahme von Mitgliedern anzuwenden.

8. Verträge mit haupt- oder nebenberuflichen Trainern, Übungsleitern, Platzwarten usw. können nur vom Vorstand beschlossen werden.

9. Für die Tennisabteilung gilt darüber hinaus:

a. Die Benutzung der Tennisanlagen darf nur erfolgen durch Zugehörigkeit zur Tennisabteilung nach Maßgabe einer Spielordnung, die von der Abteilungsleitung (Abteilungsausschuss) der Tennisabteilung beschlossen wird.

b. Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Tennisabteilung beschließt die Abteilungsleitung (Abteilungsausschuss) der Tennisabteilung.
Die Abteilungsversammlung kann diese Aufgabe an sich ziehen.

§ 17 Revisoren

1. Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

2. Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Delegiertenversammlung zutreffendenfalls der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten oder ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Revisoren zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Revisoren die Entlastung des Vorstands.

5. Für Abteilungen genügt eine Revisorin oder ein Revisor. Sie berichten zunächst ihrer Abteilungsleitung. Vom Protokoll ist dem Vorstand des Vereins spätestens nach der Abteilungsversammlung eine Mehrfertigung vorzulegen.

6. Einzelheiten einer Kassenprüfung können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt.
Der Vorstand kann gegen sämtliche Mitglieder des Vereins, die sich gegen die Satzung oder die Ordnungen, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen oder die Ehre des Vereins vergehen oder wenn sie das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

a. Verweis

b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

c. Geldstrafe bis zu 250,00 Euro je Einzelfall

d. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 4 der Satzung

2. Die beschlossene Ordnungsmaßnahme ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied in geeigneter Weise zuzustellen. Sie wird mit dem Zugang wirksam.

Für den Ausschluss aus dem Verein gilt § 5 Ziffer 4 der Satzung.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur in einer Delegiertenversammlung gegebenenfalls einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder die Verschmelzung den Delegierten zutreffendenfalls Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Delegiertenversammlung zutreffendenfalls Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

a. es der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner in der dafür angesetzten Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat o d e r

b. sie von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich eingefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Delegierten zutreffendenfalls Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4. Für den Verschmelzungsbeschluss gelten die Regelungen § 19 Ziffer 1 und 2 entsprechend.

5. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Delegiertenversammlung zutreffendenfalls Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Stadt Esslingen am Neckar zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Bei der Verschmelzung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den aufnehmenden Verein oder an den mit der Verschmelzung neu gegründeten Verein.

§ 20 Redaktionelle Änderungen, Inkrafttreten

1. Zu redaktionellen Satzungsänderungen ist der Vorstand berechtigt und ermächtigt. Über solche Änderungen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner gewählten Mitglieder.

2. Die Neufassung der Satzung wurde in der Delegiertenversammlung vom 21.10.2021 beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 20.12.2021 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und ist damit wirksam geworden.

Amtsgericht Stuttgart

-Vereinsregister-

 

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